Satzung und Dokumente


Satzung des Vereins Kultur verbindet e.V

§ 1 Name, Sitz, ,Eintragung ins Vereinsregister, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Kultur verbindet e.V.“
Sitz des Vereins ist Bonn.
Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn ist vorgesehen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Ziele, Aufgaben und Grundsätze

Der Verein verfolgt den Zweck, das Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Kulturen zu fördern und einen Beitrag zur gesellschaftlichen Integration von Migranten und Migrantinnen in Deutschland zu leisten.

Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch die Förderung von

- persönlichen Begegnungen zwischen Kindern/Jugendlichen mit Migrationshintergrund und einheimischen Deutschen
- Freizeitaktivitäten der Migrantenkinder/-jugendlichen, um deren persönliche Entwicklung positiv zu beeinflussen, auch im Hinblick auf ihr schulisches und berufliches Fortkommen, wobei das Heranführen an die Musik eine besondere Rolle spielt.

Die Ziele des Vereins sollen erreicht werden durch enge Kontakte mit Schulen, Institutionen, Vereinen und Vereinigungen, die die gleichen Ziele verfolgen.

Der Verein kann von Verwaltungen, Institutionen und Organisationen Aufträge / Projekte im Rahmen des Vereinszwecks übernehmen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein wahrt Neutralität gegenüber politischen, konfessionellen und weltanschaulichen Gruppierungen und arbeitet in strikter Befolgung der geltenden Gesetze.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung des Vereins oder Tod.

Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit der Beitragszahlung ein Jahr im Verzug bleibt, kann es durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

§ 4 Beiträge

Von den Vereinsmitgliedern werden Beiträge in angemessener Höhe erhoben. Die genaue Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:

- dem / der Vorsitzenden und
- zwei Stellvertretern

Der Vorstand kann durch Beisitzer ergänzt werden. Er soll entsprechend dem Vereinszweck das Spektrum der Mitglieder widerspiegeln.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder.
Der / die Vereinsvorsitzende führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, dann findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtszeit statt.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschl. Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied kann eine Aufwandsentschädigung erhalten.

Vorstandssitzungen finden mindestens ein Mal im Vierteljahr statt und werden von dem oder der Vorsitzenden einberufen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich auf Beschluss des Vorstands einzuberufen. Sie wird von dem / der Vorsitzenden des Vereins geleitet.

b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.

c) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende des Vereins unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und Übermittlung der notwendigen Diskussionsunterlagen.

d) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.

e) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

f) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die der Mitgliederversammlung Bericht erstatten und nicht dem Vereinsvorstand angehören dürfen.

g) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

- die Aufgaben des Vereins und ihre Wahrnehmung
- finanziell relevante Angelegenheiten
- Satzungsänderungen
- Die Auflösung des Vereins.

h) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

i) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder um mindestens eine Person größer ist als die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder.

§ 8 Protokolle

Von den Sitzungen wird ein Ergebnisprotokoll erstellt.
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Der Protokollführer wird zu Beginn der Sitzungen aus den Reihen der Anwesenden bestimmt.
Das Protokoll mit den Beschlüssen ist spätestens vier Wochen nach der jeweiligen Sitzung / Versammlung zu versenden.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der gesellschaftlichen Integration von Kindern mit Migrationshintergrund.

Bonn, den 04.02.2017

 


 

BEITRAGSORDNUNG

Auf der Mitgliederversammlung am 14.02.2020 zum Geschäftsjahr 2019 wurde eine Betragserhöhung beschlossen. Die Höhe der Beiträge wurde vom Vorstand folgendermaßen festgelegt:

Fördermitglieder: 60€ jährlich
Ermäßigter Beitrag für Studierende, Rentner*innen, soziale Gründe: 30€ jährlich
Beitrag für aktive Freiwillige (Pat*innen, koordinat. Aufgaben): 12€ jährlich

Bonn, den 19.03.2020

 


 

Weitere Dokumente zu unserem Verein

Rechtliche Dokumente

Satzung
Registerauszug
Freistellungsbescheid (2016-2018) | Freistellungsbescheid (2019-2021)
Beitragsordnung
Vereinskurzdarstellung

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